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Unternehmenspräsentationen im Ausland
Verification Certificate. Die IEB ist in bestimmten Fällen die Voraussetzung dafür, dass die Genehmigungsbehörde des Lieferlandes eine Ausfuhrgenehmigung erteilt. Englische Bezeichnung der IEB: International Import Certificate. Für die Ausstellung beider Dokumente ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA in Eschborn zuständig. Das BAFA stellt zwei erläuternde Merkblätter neu im Internet ein (www.bafa.de). Dass WEB und IEB in der Praxis gebraucht werden, kommt nur selten vor. (AWPrax, DIHK)

Einfuhrfibel

BAFA aktualisiert seine Einfuhrfibel
Die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in die EU ist in der Regel genehmigungsfrei. Ausnahmen bestehen in Beschränkungen für bestimmte Waren aufgrund internationaler Regelungen und Abkommen, Bestimmungen der EU und nationaler Regelungen. Die Einfuhrfibel (www.bafa.de) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt einen Überblick über Vorschriften, Antragsverfahren für Einfuhrgenehmigungen und besondere Verfahren. (JB)

Dual use

Anhänge zur EG-Dual-Use-Verordnung geändert Mit der Verordnung 1183/2007 vom 18.09.2007 hat der Rat der Europäischen Union die Anhänge I und IV der Verordnung 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck geändert und damit aktualisiert. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Unternehmen die Anwendung zu erleichtern, ist eine konsolidierte Fassung aller Anhänge der EG-Dual-Use-VO veröffentlicht worden. (AW-Prax, JB).

Am 29.05.2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 05.05.2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gü-tern mit doppeltem Verwendungszweck (EG-Dual-Use-Verordnung) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neue Verordnung wird am 27.08.2009 in Kraft treten. Sie ersetzt dann die bis dahin wei-ter geltende bisherige EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000). Das BAFA hat anlässlich der Novellierung ein Informati-onsblatt veröffentlicht, das Sie auf deren Website im Download finden (www.bafa.de). Hier informiert das BAFA über die wesentlichen Ände-rungen und stellt einen Änderungsüberblick zur Verfügung.
Am 10.06.2009 wurde die sog. Richtlinie zur Vereinfachung der Bedin-gungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungs-gütern 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.05.2009 (Intra-EU-Rüstungsgüterrichtlinie) im Amtsblatt der Europä-ischen Union veröffentlicht. Sie zielt auf eine Vereinfachung der Ge-nehmigungsverfahren für Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste innerhalb der EU. Die neue Richtlinie trat am 30.06.2009 in Kraft. Sie gilt jedoch nicht unmittelbar, sondern bedarf zuvor der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht (AWG und AWV). Die Umsetzungsfrist endet am 30.06.2011. (AK)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Gegenüberstellung der alten und neuen Vorschriften herausgegeben.

Elektronischer Antrags-Onlinedienst des BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Hinweise zur Verwendung der Elektronischen Online-Formulare des Antrags-Onlinedienstes ELAN im Bereich Ausfuhrkontrolle auf seiner Internetseite veröffentlicht. Man findet in entsprechenden Rubriken die notwendigen Antragsformulare sowie die Möglichkeit, den Antrag elektronisch zu stellen, auf der Website des BAFA unter http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/antragstellung/index.html.

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen ab dem 1. Juli 2009
Aus gegebener Veranlassung und aufgrund missverständlicher Verlautbarungen anderer Stellen weist das Bundesministerium der Finanzen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ab dem 1. Juli 2009 die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO) besteht. Das bisherige schriftli-che Ausfuhrverfahren wird durch das elektronische Ausfuhrverfahren ersetzt. Die Pflicht zur Abgabe e-lektronischer Ausfuhranmeldungen betrifft ab dem 1. Juli 2009 alle Anmeldungen unabhängig vom Be-förderungsweg und gilt auch für die vereinfachten Ausfuhrverfahren. Damit sind ab dem 1. Juli 2009 Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form abzugeben, es sei denn, mündliche oder konkludente Aus-fuhranmeldungen kommen in Betracht. Ausschließlich in Fällen einer Funktionsstörung des Datenverar-beitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders ist nach dem 1. Juli 2009 die Abgabe einer schriftlichen Ausfuhranmeldung möglich. Die Inanspruchnahme des Ausfallkonzepts setzt u. a. voraus, dass die technische Störung dem Service Desk mitgeteilt und von diesem bestätigt wird. Weitere Infor-mationen können im Internet unter www.zoll.de eingesehen werden.

BAFA-Merkblätter

Neue BAFA-Merkblätter zu Einfuhrbescheinigungen
Die Wareneingangsbescheinigung (WEB) und die Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) sind Überwachungsdokumente des unter Kontrolle stehenden internationalen Warenverkehrs. Die WEB bestätigt auf der Grundlage einer erteilten IEB den tatsächlichen Eingang der Waren im Bestimmungsland. Englische Bezeichnung der WEB: Delivery

Services

Ausfuhrkontrolle Europa Ausfuhrkontrolle in Europa.

VAT-International Value Added Tax International.

Marktzugang Europa Qualitätsstandards, Normen und Regelungen bei Wareneinfuhr in Europa

BAFA Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle hat umfangreiche Aufgaben. Mehr als man denken würde.

German Federal Offices Dokumente des Bundes sind unter www.bund.de erhältlich. Gleiches gilt für wichtige Ämter und Dien...

Kontakt IHK Die deutschen Industrie- und Handelskammern bieten mit ihren Newslettern für die Aussenwirtschaft aktuelle Informationen.

Projektausschreibungen Projekte, Finanzierungen, Umsetzungen in der Asien-Pazifik-Region

Visa Service Visabeschaffung, Visa Service word wide

Publications Publications, press releases

Trading Board Trading Board

Fairs/Events Fairs, Seminars, Conferences, Trade Promotion.

Business Networks Business Networks, Netzwerke, Xing.com, Forum

Conference Service Das German Global Trade Forum Berlin führt eigene Kongresse, Veranstaltungen und Delegationsreise...

Translations Sie benötigen für die Erstellung Ihres Profils, eine Dokumentation, einen Vertrag oder einen Symp...

Kontakte China Competence Center in Frankfurt am Main und Darmstadt Die IHKs Frankfurt am Main und Darmstadt Rhein-Main-Neckar haben im März 2007 das China Competence Center mit der China-Fachfrau Sonja Mül...

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Embargobestimmungen

Der UN-Sicherheitsrat schafft seit langem Fakten in Bezug auf die Behandlung des Iran in der Weltwirtschaft. So erreichte uns eine neue Information des Bundesministeriums der Finanzen für Wirtschaftsbetei-ligte zur Umsetzung der Vorabanmeldepflicht aus der VO (EG) Nr. 423/2007 für Güter, die in die Gemeinschaft verbracht werden und/oder diese verlassen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 03.03.2008 mit der Resolution 1803 (2008) alle Mitgliedsstaa-ten der Vereinten Nationen aufgefordert, nach Maßgabe ihrer nationa-len Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völ-kerrecht in ihren Flug- und Seehäfen die Ladung aller Frachtflüge der Iran Air, der Iran Air Cargo1 oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line (IRISL) gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge und Schiffe, deren Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran ist, zu über-prüfen, sofern hinreichende Gründe für die Annahme existieren, dass das betreffende Luftfahrzeug oder Schiff die nach der Sicherheitsrats-Resolution 1737 (2006) und deren Folgeresolutionen verbotenen Güter befördert. Zur Umsetzung der o. a. Resolution wurde die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 mit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1110/2008 um den Artikel 4a erweitert, mit dem eine Vorabanmeldepflicht für alle Waren festgelegt wird, die von den o. a. Frachtunternehmen in das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt oder ausgeführt werden sollen. Wer Geschäfte mit dem Iran vornimmt sollte sich deshalb unter www.zoll.de/a0_aktuelles/awr_vorabanmeldepflicht_iran/merkblatt.pdf informieren, welche Waren davon betroffen sind. Umgekehrt gilt aber auch: Sind die Waren nicht betroffen, steht dem Geschäft auch weiterhin nichts entgegen. (AK)
Einige Anfragen von Unternehmen zu den Möglichkeiten, Waren in den Iran zu exportieren, haben uns veranlasst, im Folgenden einmal ganz allgemein über die notwendigen Prüfschritte zu berichten, die doch weit über die notwendigen Überlegungen bei Ausfuhren in andere, unproblematischere Länder hinausgehen. Das Unternehmen sollte die Regelungen der Ausfuhrliste einschließlich Dual-Use-Verord-nung prüfen, unter Umständen Einstieg über das Umschlüsselungs-verzeichnis (alles unter www.bafa.de). prüfen, ob sich aus den EG-Verordnungen 116/2008 und 1110/2008 Verbote oder Beschränkungen ergeben (beide unter www.bafa.de). die Compliance-Prüfung zur Antiterror-Gesetzgebung (UN, EU, nationales Recht) vornehmen. die Iran-Frühwarnlisten bei der IHK prüfen lassen, die nicht allge-mein zugänglich sind. für den Fall, dass es Zugelassener Ausführer ist, die Bewilligung anschauen, ob Iran-Exporte möglicherweise nicht mit bewilligt sind. Trifft das zu, muss die Ausfuhrsendung per Einzelanmeldung mit 24-Stunden-Sperre dem Zollamt angemeldet werden.
Bitte beachten Sie, dass im Fall des Iran nicht nur Organisationen, Institutionen, Regierungsstellen, Geschäfts- und Privatleute auf der Antiterrorliste stehen, sondern mittels EG-Verordnung auch einige iranische Geschäftsbanken und Verkehrsträger. (JB) Quelle: IHK Darmstadt